Statuten

1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung

Art. 1   Name, Sitz

Unter dem Namen SPEDLOGSWISS Zürich, nachstehend als Vereinigung bezeichnet, besteht mit Sitz in 8058 Zürich-Flughafen ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Gegründet wurde die SPEDLOGSWISS Zürich im Jahre 1922 unter dem Namen Zürcher Spediteur-Vereinigung.

Art. 2   Zweck

Die Vereinigung bezweckt ohne jede Gewinnabsicht die Wahrung, Förderung und Verteidigung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder.

Sie erklärt sich – unter Wahrung ihrer juristischen Unabhängigkeit – organisatorisch als Sektion der SPEDLOGSWISS und hält sich standespolitisch grundsätzlich an die von diesem nationalen Dachverband definierten Richtlinien.

2. Mitgliedschaft

Art. 3   Voraussetzungen

Mitglieder können Unternehmen in Zürich oder Umgebung werden, die im Handelsregister eingetragen sind und deren Kernaktivität die Organisation von Gütertransporten aller Art, die ausserbetriebliche Güterlogistik und/oder dazugehörende Dienstleistungen sind.

 

Art. 4   Aufnahmegesuch und Aufnahme

Die Firmenmitgliedschaft in der Vereinigung bedingt eine vorgängige Aufnahme im nationalen Verband SPEDLOGSWISS. Das Aufnahmegesuch ist an die Geschäftsstelle der SPEDLOGSWISS zu richten. Wird ein Unternehmen, das im Einzugsgebiet der Vereinigung domiziliert ist oder seine Filialen dort betreibt, als Mitglied im nationalen Verband aufgenommen, so erfolgt automatisch die Weiterleitung der Antragsunterlagen durch SPEDLOGSWISS an die Vereinigung. Damit ist sichergestellt, dass jede Mitgliedsfirma der SPEDLOGSWISS Antrag auf Mitgliedschaft in der jeweiligen Sektion stellt. Eine Mitgliedschaft auf nationaler Ebene (SPEDLOGSWISS) bedingt ein Aufnahmeverfahren in der jeweiligen Sektion. Die Vereinigung entscheidet jedoch autonom über die Aufnahme.

 

Der Vorstand der Vereinigung erhält die notwendigen Antragsunterlagen von SPEDLOGSWISS und leitet das Aufnahmeverfahren ein. Der Vorstand teilt innert 6 Monaten den Mitgliedern der Vereinigung in Textform die bei ihm eingegangene Bewerbung mit, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen. Wird binnen dieser Zeit nicht von mindestens einem Sechstel der Mitglieder in Textform (Brief oder E-Mail) Einsprache erhoben, so entscheidet der Vorstand über das Aufnahmegesuch endgültig.

 

Im Falle von Einsprachen von mindestens einem Sechstel der Mitglieder ist das Aufnahmegesuch an die nächste Generversammlung weiterzuleiten. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich. Einem abgewiesenen Bewerber steht das Recht zu, einen zuhanden der nächsten Generalversammlung an den Vorstand zu richtenden Rekurs einzureichen. Dies muss spätestens 10 Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung geschehen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.

 

Art. 5   Pflichten

Die Aufnahme in die Vereinigung verpflichtet den Bewerber, die Statuten schriftlich anzuerkennen. Ausserdem verpflichtet sich der Antragsteller, eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird.

 

Art. 6   Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Löschung des Unternehmens im Handelsregister, Konkurs, Austritt oder Ausschluss.

 

Ein Austritt ist nur auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

 

Ein Ausschluss kann nur aus den in den Richtlinien der SPEDLOGSWISS aufgeführten Gründen ausgesprochen werden. Er wird vom Vorstand verfügt und ist zu begründen. Dem ausgeschlossenen Mitglied wird das Recht eingeräumt, mit einem Rekurs an die nächste Generalversammlung zu gelangen. Der Rekurs ist spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

 

Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung zieht automatisch auch den Verlust der Mitgliedschaft auf nationaler Ebene nach sich.

 

Art. 7   Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen zugesprochen, welche sich besondere Verdienste um die Vereinigung erworben haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschliesst die Generalversammlung .

 

3. Organisation

 

Art. 8   Organe

Die Organe der Vereinigung sind:

 

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle

 

Art. 9   Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Ihr fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

 

a) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des Revisorenberichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Festlegung des Mitgliederbeitrags
d) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer und einer Ersatzperson, sowie der Ehrenmitglieder
e) Aufnahme von neuen Mitgliedern nach Art. 4, Abs. 2 und 3
f) Behandeln von Rekursen bei Ausschluss von Mitgliedern
g) Entscheid über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h) Statutenänderung
i) Auflösung der Vereinigung

 

Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Sie muss spätestens drei Wochen vor der Versammlung in Textform versandt werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein in Textform (Brief oder E-Mail) begründeter Antrag vorliegt, welcher mindestens einen Fünftel der Mitgliederstimmen auf sich vereinigt.

 

Art. 10   Anträge von Mitgliedern

Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung in Textform (Brief oder E-Mail) einzureichen. In der Generalversammlung können Anträge eingebracht und jedes die Vereinigung betreffende Thema diskutiert werden. Beschlüsse können allerdings nur über Angelegenheiten gefasst werden, welche auf der Tagesordnung stehen.

 

Art. 11   Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

 

Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur eine Stellvertretung ausüben.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, nach Beschluss der Generalversammlung in offener oder geheimer Abstimmung, die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten keine qualifizierte Mehrheit fordern.

 

Art. 12   Vorstand, Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist das geschäftsleitende und vollziehende Organ der Vereinigung. Er vertritt die Vereinigung nach aussen und verwaltet das Vermögen.

 

Der Vorstand setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen, zu denen der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier gehören. Er wird jährlich durch die Generalversammlung gewählt.

 

Der Präsident ist ebenfalls jedes Jahr durch die Generalversammlung zu wählen. Seine Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Er ist wieder wählbar. Er führt die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstands. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Der Vorstand kann Ausschüsse oder Fachkommissionen  bestellen, in die auch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder berufen werden können.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Unter den Mitgliedern muss der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sein.

 

Art. 13   Kontrollstelle

Aus den Reihen der Mitglieder werden jährlich zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson durch die Generalversammlung gewählt. Revisoren und Ersatzpersonen sind wieder wählbar.

 

Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchführung. Vom Ergebnis ihrer Prüfung haben sie den Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung in Textform zu unterrichten.

 

4. Finanzen und Haftung

 

Art. 14   Mittelbeschaffung

Die Vereinigung finanziert sich im wesentlichen durch:

 

  • Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
  • Eintrittsgebühren
  • Freiwillige Beiträge und Zuwendungen
  • Erlöse aus Dienstleistungen
  • Erträge aus Beteiligungen
  • Finanzerträge

 

Art. 15   Mitgliederbeiträge

Die jährlich zu leistenden Mitgliederbeiträge werden durch die GV festgesetzt.

 

Ein Austritt während des Geschäftsjahres entbindet  nicht von der Bezahlung des gesamten Jahresbeitrags.

 

Für besondere Zwecke kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ausserordentliche und zeitlich befristete Mitgliederbeiträge beschliessen.

 

Art. 16   Eintrittsgebühr

Die Eintrittsgebühr für ein Neumitglied beträgt CHF 800.00. Sie ist bei Eintritt fällig.

 

Art. 17   Mittelverwendung

Die Vereinigung verwendet ihre Mittel im Rahmen ihres Zweckes und ihrer Aufgaben. Sie kann Unternehmungen gründen, sich an Unternehmungen beteiligen und Liegenschaften erwerben.

 

Art. 18   Haftung

Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Die Haftung der Organe und der Beauftragten der Vereinigung für Schäden, die sie Mitgliedern, deren Vertretern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund ihrer verbandsgeschäftlichen Tätigkeit zufügen, ist ausgeschlossen.

 

Art. 19   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr.

 

5. Schlussbestimmungen

 

Art. 20   Statutenänderung

Statutenänderungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder vorgeschlagen werden. Der Statutenänderung müssen mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.

 

Art. 21   Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine zu diesem Besonderen Zweck einberufene ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden.

 

Ein Auflösungsbeschluss erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.

 

Die Generalversammlung beschliesst in einem solchen Fall über die bestmögliche Art der Liquidation und über die Verwendung der nach durchgeführter Auflösung noch vorhandenen Mittel.

 

Art. 22   Rechtskraft

Die vorliegenden Statuten wurden am 23. November 1999 von der ausserordentlichen Generalversammlung genehmigt. Sie treten am 24. November 1999 als Ersatz der früheren Statuten vom 24. April 1992 in Kraft.

Änderungen der Art. 15 und 16 wurden am 20. April 2001 von der 78. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Änderungen der Art. 2, 4, 9, 12, 15 und 16 wurden am 15. April 2005 von der 82. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Änderungen der Art. 4, 5 und 6 wurden am 08. April 2011 von der 88. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Namensänderung am 12. April 2012 von der 89. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Ergänzung zum Art. 12 wurde am 14. April 2016 von der 93. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Änderung des Art. 3 wurde am 06. April 2017 von der 94. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Änderungen der Art. 1, 4, 9, 10 und 13 wurden am 12. April 2018 von der 95. ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

 

Embrach, 12. April 2018